
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der mvlichtwerbesysteme UG (Stand: Oktober 2006)
§1 GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit nichts anderes vereinbart ist und haben Vorrang vor den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
§ 2 AUFTRAGSBEDINGUNGEN
1. Die Angebote von mvlichtwerbesysteme einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Soweit nichts anderes vereinbart, geltend die Preise von mvlichtwerbesysteme ausschließlich Verpackung und Transportkosten. An Angeboten, Zeichnungen, Fotos und Entwürfen, etc. behält sich mvlichtwerbesysteme das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe, Zeichnungen, etc. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme desAngebots sind diese unverzüglich zurückzugeben.
2. Bei Lichtwerbeanlagen und Neonbeleuchtungen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüsterstellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke z.B. Maurer, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten.
3. Hat der Auftraggeber mvlichtwerbesysteme keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Auftrages gegeben, die im Allgemeinen schriftlich festgehalten werden, so sind Reklamationen hinsichtlich der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. mvlichtwerbesysteme behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
§ 3 VERTRAGSABSCHLUSS
1. Der Auftraggeber erhält von mvlichtwerbesysteme ein Angebot, eine Auftragsbestätigung, in dem die Leistungen im Einzelnen aufgezählt sind. Die Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung stellt den Vertrag dar. Etwaige Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Bestellung wird durch die unterschriebene Auftragsbestätigung von mvlichtwerbesysteme verbindlich.
2. Änderungen derAusführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen von mvlichtwerbesysteme für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
3. Nachgewiesene Aufwendungen und Vorleistungen für Bestellungen und Vorbesprechungen, zu denen der Auftraggeber gebeten hat, können von mvlichtwerbesysteme in Rechnung gestellt werden, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.
4. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt insbesondere für folgende Umstände das alleinige Risiko: Rechtzeitige Bereitstellung von Flächen, Gebäuden, Unterlagen, Zugangsdaten und für zu leistende Vorarbeiten sowie für die Genehmigungen. Soweit die Genehmigung durch mvlichtwerbesysteme beschafft werden soll, ist mvlichtwerbesysteme Vertreter des Auftraggebers. Die Kosten und Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Auftraggeber.
5. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
6. Kommt ein vereinbarter Auftrag aus Gründen, die von mvlichtwerbesysteme nicht zu vertreten sind, nicht zur Ausführung oder wird storniert, dann bleibt der Auftraggeber zur Zahlung eines Teilbetrags verpflichtet. Bei Stornierung bis zu 10 Tagen vor Ausführung ist der Auftraggeber zur Zahlung von 5 %, bei bis zu 3 Tagen von 10 % und späterer Stornierung von 20% der vertraglich vereinbarten Auftragssumme und des bereits bestellten, bzw. verauslagten Materials zzgl. der angefallenen Nebenkosten verpflichtet. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann mvlichtwerbesysteme die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden für mvlichtwerbesysteme überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist.
§ 4 LIEFERBEDINGUNGEN
1. Sämtliche Waren, Arbeiten, Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum von mvlichtwerbesysteme. Erlischt das Eigentum von mvlichtwerbesysteme durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an mvlichtwerbesysteme und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Übersteigt der Wert der mvlichtwerbesysteme zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, so ist mvlichtwerbesysteme auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt von mvlichtwerbesysteme ist in dieser Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen.
2. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
3. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch mvlichtwerbesysteme nicht zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich ist. Hierdurch entstehende Mehrkosten an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers. Evtl. erforderliche Fremdleistungen können von mvlichtwerbesysteme auf Rechnung des Auftraggebers (als sein Vertreter) in Auftrag gegeben werden.
4. Der Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für eine eventuelle Transportversicherung trägt der Auftraggeber. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
5. Werden Lichtwerbeanlagen, Neonbeleuchtungen durch mvlichtwerbesysteme montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Ende der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziffer 2 VOB Teil B).
6. Versand- und montagefertige Ware, die vom Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
7. Ereignisse höherer Gewalt durch Schlechtwetter, Stromausfall usw., berechtigen mvlichtwerbesysteme – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transports oder sonstige von mvlichtwerbesysteme nicht zu vertretende Umstände gleich, die ihm die Lieferung unzumutbar oder unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei mvlichtwerbesysteme, seinem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
§ 5 BEZAHLUNG
1. Solange nichts anderes vereinbart ist, ist bei Neukunden mit Auftragserteilung eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme, bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft 25 % der Auftragssumme und bei Abnahme der Restbetrag laut Rechnung fällig. Bei Bestandskunden ist bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft ab einer Auftragssumme von 5.000,00 € je 35% der Auftragssumme zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist bei Abnahme nach Rechnungsstellung fällig.
2. Rechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewährt mvlichtwerbesysteme 2 % Skonto. 3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche verzugsbedingten Mahn-, Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die mvlichtwerbesysteme nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von mvlichtwerbesysteme zur Folge. mvlichtwerbesysteme ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hieraus entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
1. Mängel, Beanstandungen gleich welcher Art sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Beanstandungen hinsichtlich der Gestaltung im weitesten Sinne gelten als ausgeschlossen, wenn mvlichtwerbesysteme die freie technische oder künstlerische Gestaltung des Auftrags überlassen wurde.
2. Bei berechtigter Mängelrüge ist mvlichtwerbesysteme zur Nachbesserung berechtigt. Im Fall der Nachbesserung wird bei einwandfreier Erledigung des Auftrags der vereinbarte Rechnungsbetrag ohne Abzug fällig.
3. Lässt mvlichtwerbesysteme eine für die Nachbesserung gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. In jedem Fall sind sie auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens, höchstens bis zur Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt.
4. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
§ 7 GARANTIE
Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant für Hochspannungsleuchten eine Garantie von 12 Monaten unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von max. 2.500 Brennstunden pro Jahr. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektronische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie gewährleistet. Darüber hinaus leistet mvlichtwerbesysteme für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für auch von ihm montierte Anlagen 12 Monate.
In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Im Gewährleistungsfalle übernimmt mvlichtwerbesysteme die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen etwaige Kosten für Gerüsterstellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen, sowie die Kosten für An- und Abfahrt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von mvlichtwerbesysteme bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein von mvlichtwerbesysteme nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.
§ 8 DATENSCHUTZ
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden gespeichert. mvlichtwerbesysteme verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen desAuftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 9 ALLGEMEINES
1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien und für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz von mvlichtwerbesysteme.
2. Es gilt deutsches Recht. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Karlsruhe als Gerichtsstand
vereinbart. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von mvlichtwerbesysteme vereinbart.
3. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dem Schriftformerfordernis ist auch durch die Versendung von Faxschreiben, jedoch nicht von E-Mails, genüge getan. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ihrerseits der Schriftform.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.